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Allergen-Symbole

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Basiswissen

Was will die neue Lebensmittel-Informations-Verordnung?

In der heutigen Zeit ist es für Hersteller von Lebensmitteln zwingend notwendig, Ihre Kunden mit allen nötigen Informationen zu Ihren Produkten zu versorgen. Zu diesen Informationen gehören auch detaillierte Angaben zu enthaltenen Allergenen und Zusatzstoffen. Mit dem Inkrafttreten der Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) zum 13.12.2014 ist diese Kennzeichnung, neben der verpackten Waren auch bei lose abgegebenen Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben.

Diese Webseite hat es sich zur Aufgabe gemacht, Ihnen hierzu die benötigten Informationen und Hilfsmittel aufzuzeigen, mit denen Sie die Aufgaben rund um die Deklaration einfach erledigen können. Unser Bestreben ist es Ihnen praxisgerechte und komfortable Lösungen an die Hand zu geben.

Schaffen auch Sie bei Ihren Gästen und Kunden Vertrauen durch Transparenz und bieten Sie durch die Kennzeichnung der Allergene und Zusatzstoffe Ihren Kunden, zu denen mit Bestimmtheit auch Personen zählen, die unter Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten leiden, die notwendige Sicherheit. Und schaffen Sie diese Sicherheit auch für sich und Ihre Mitarbeiter selbst, um die Auskünfte mit ganz ruhigem Gewissen geben zu können.

Lebensmittelinformationsverordnung – Allergenkennzeichnung

Tiefgreifende Veränderungen zum Thema Allergenkennzeichnung und Information über Lebensmittel:

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) wurde am 25. Oktober 2011 als Verordnung EU Nr. 1169/2011 beschlossen und gilt ab dem 13. Dezember 2014 verbindlich in allen Mitgliedsstaaten der EU. Sie löst zu diesem Zeitpunkt alle nationalen Verordnungen wie z.B. in Deutschland die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ab. Einige Teile werden sogar erst Ende 2016 in Kraft treten und sind damit noch Zukunftsmusik.

Was ist neu – welche Vorteile bringt sie für den Verbraucher?

Nährwertangaben: Pflicht auf nahezu allen verpackten Lebensmitteln

Die Nährwertinformationen zu Lebensmitteln, welche bislang weitgehend freiwillig erfolgte, wurde auf einheitlicher Grundlage in der gesamten Europäischen Union zur Verpflichtung. Somit müssen zünftig also in allen Ländern der Brennwert sowie sechs Nährstoffe – insbesondere die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz - angegeben werden.

Zusätzlich zu den Pflichtangaben können im Rahmen der Nährwerttabelle noch die Angaben zu Richtwerten für die Tageszufuhr ("GDAs") freiwillig verwendet werden. Es bleiben nur wenige Ausnahmen bestehen, beispielsweise für alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol, lose Ware sowie unverarbeitete Erzeugnisse.

Die Werte für die Nährwertinformation sind auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu beziehen.

Diese Angaben müssen aber – im Unterschied zu den anderen Neuerungen – erst ab dem 13. Dezember 2016 auf der Verpackung angebracht sein.

Die am meisten beachtete Neuregelung – Allergenkennzeichnung - auch bei loser Ware:

Schon heute kennen wir die Angaben zu Allergenen, welche die Hersteller bei Fertigpackungen in der Zutatenliste angeben. Zukünftig müssen diese jedoch zusätzlich noch optisch hervorgehoben werden, etwa durch eine andere Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe.
Ganz neu ist, dass auch Allergene bei unverpackten Lebensmitteln anzugeben sind. So müssen diese ab dem 13.12.2014 in der Gastronomie in Speise- und Getränkekarten, beim Bäcker und bei Metzger zu jedem dort verkauften Lebensmittel auf Nachfrage dem Kunden/Gast mitgeteilt werden. Eine gewaltige Herausforderung für diese Betriebe. Die Auskunft zur Allergenkennzeichnung kann durch einen „gut informierten Mitarbeiter“ erfolgen. Dies bedeutet dann jedoch, dass die Mitarbeiter zu diesem Thema geschult sein müssen. Zusätzlich muss auf Verlangen eine schriftliche Information zur Allergenkennzeichnung erfolgen.

Bei der Schriftgröße wird eine Mindestschriftgröße vorgeschrieben:

Es wurde nun geregelt, dass die Kennzeichnung auf Lebensmittelverpackungen oder Etiketten zukünftig eine Schrifthöhe von mindestens 1,2 Millimeter aufweisen muss, bezogen auf den Buchstaben „x“. Auf sehr kleinen Verpackungen darf die Mindestschriftgröße auch nur 0,9 Millimeter betragen.

Bisher gab es keine eindeutigen Vorgaben zur Schriftgröße, es war lediglich festgelegt, dass die Kennzeichnung „deutlich lesbar“ sein müsse.

Die Angaben zu Ursprung und Herkunft von Fleisch wurde geregelt:

Neu ist nun eine verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch. Diese neue Pflichtkennzeichnung gilt für frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch – sie gilt aber nicht für verarbeitete Fleischerzeugnisse. Bisher gab es eine solche Kennzeichnung lediglich für Rindfleisch.

Das Einfrierdatum auf Fleisch und unverarbeiteten Fischereierzeugnissen ist nun verpflichtend:

Für Fleisch, welches eingefroren wurde, sowie Fleischzubereitungen und unverarbeitete Fischereierzeugnisse, die eingefroren wurden, muss nach der LMIV eine Kennzeichnung mit dem Einfrierdatum erfolgen. Diese kann zum Bespiel durch: "eingefroren am ..." sichtbar gemacht werden.

Lebensmittel-Imitate (Ersatzzutaten) sind nun deutlich anzugeben:

Für Lebensmittelimitate muss zukünftig eine deutliche Kennzeichnung erfolgen. Es muss angegeben sein, welcher Bestandteil teilweise oder vollständig ersetzt wurde. Beispielsweise müsste bei einem Ersatzprodukt für Käse (auch als Analog-Käse bezeichnet) angegeben sein, dass statt Milchbestandteilen Stärke und Pflanzenfett enthalten sind.

Diese Angabe sind in unmittelbarer Nähe der Produktbezeichnung anzubringen und in einer Schriftgröße gedruckt sein, die mindestens 75 % der Größe der Produktbezeichnung beträgt.

Fleisch(erzeugnisse) wie Formfleisch und vergleichbare Fischprodukte (zB Surimi), die aus Stücken zusammengefügt wurden, müssen den Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" oder "aus Fischstücken zusammengefügt" tragen, wenn sie sonst den Anschein erwecken könnten, dass es sich um gewachsene Stücke Fleisch oder Fisch handelt.

Fernabsatz – bei einem Verkauf übers Internet wird die Pflichtkennzeichnung erforderlich:

Unter Fernabsatz versteht man, wenn zwischen Käufer und Verkäufer kein direkter Kontakt besteht. Dies gilt insbesondere für den Internethandel, jedoch auch für Caterer, Pizzalieferdienste, etc.
Für Lebensmittel, welche über diesen Weg verkauft werden, müssen Pflichtkennzeichnungen wie die Zutatenliste und die Nährwertkennzeichnung vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung stehen. Eine Ausnahme gilt für das Mindesthaltbarkeitsdatum, das erst zum Zeitpunkt der Lieferung verpflichtend ist.

Bis heute gab es kaum Kennzeichnungsregelungen für den Internet- und Versandhandel.

Warnhinweis auf koffeinhaltigen Lebensmitteln muss angebracht sein:

Auf koffeinhaltigen Lebensmitteln, wie z. B. „Energie Drinks“, müssen künftig Warnhinweise für Kinder, Schwangere und Stillende angebracht werden.

Auftauhinweise müssen angebracht werden:

Weiterhin verlangt die neue Verordnung, dass bei allen Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, der Hinweis „aufgetaut“ zur Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels hinzugefügt wird. Bislang war der Verbraucher lediglich bei Fisch und Fleisch darüber informiert worden, wenn ein Produkt bereits gefroren war, bevor es in den Verkehr gebracht wurde.

Fazit:

Die neue Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) bringt dem Verbraucher mehr Klarheit beim Lebensmittelkauf. Sie stellt sicher, dass die bislang weitgehend freiwillige Nährwertinformation auf Verpackungen einheitlich für die gesamte Europäische Union verpflichtend wird. Die Informationen zum jeweiligen Lebensmittel werden umfassender und besser lesbar.

Was sind Allergene?

Die meisten Allergene sind Eiweiße oder Eiweißbestandteile. In Bezug auf Nahrungsmittelallergene sind es natürliche Lebensmittelbestandteile, die schon immer in Lebensmitteln enthalten waren – und es auch weiterhin sein werden.

Zur Abgrenzung: Allergie und Lebensmittel-Intoleranz

Eine Allergie läuft immer unter Beteiligung des Immunsystems ab. Der Körper reagiert auf einen für gesunde Menschen harmlosen Stoff aus der Umwelt mit einer vermehrten Bildung von Antikörpern (= Abwehrstoffe), d. h. mit einer Überreaktion des Immunsystems.
Auslöser einer Nahrungsmittelallergie ist in der Regel nicht das gesamte Lebensmittel, sondern eine Eiweiß-Komponente (= Antigen), wie bspw. bei Kuhmilch- oder Sojaprodukten.

Treten in Zusammenhang mit dem Verzehr eines Lebensmittels Beschwerden auf, deren Ursache aber unklar ist, wird dies als Pseudoallergie bezeichnet. Auslöser können Zusatzstoffe wie z. B. Konservierungsstoffe, Farbstoffe, Geschmacksverstärker etc. sein. Die Symptome ähneln der einer echten Allergie – allerdings ohne Beteiligung des Immunsystems.

Ebenfalls von einer Allergie abzugrenzen sind Verwertungsstörungen bzw. Unverträglichkeiten von Milch- und Fruchtzucker (Laktose-Intoleranz und Fruktose-Malabsorption) sowie die Unverträglichkeit von Gluten (Autoimmunkrankheit). Diese Intoleranzen sind nicht-immunologische Reaktion, laufen also ohne Beteiligung des Immunsystems ab. Zur Abgrenzung Allergie / Intoleranz siehe auch unten stehendes Schaubild.

Ein Beispiel anhand des Produktes Milch:
Bei einer Nahrungsmittelallergie (Kuhmilchallergie) verträgt der Betroffene überhaupt keine Milch und es kommt sofort zu Beschwerden.
Bei Unverträglichkeit (hier Laktose-Intoleranz) besteht ein Mangel an dem Enzym (Laktase), das den Milchzucker (Laktose) abbaut. Der Betroffene kann noch kleine Mengen Milch zu sich nehmen.